Online-Coaching · FernUSG

Vertrag unwirksam? Finden Sie es heraus.

Sieben kurze Fragen. Unverbindliche Ersteinschätzung in etwa zwei Minuten — mit direktem Terminvorschlag, wenn sich Ihr Fall lohnt.

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Frage 1 / 7

Um welche Art von Coaching geht es?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) greift vor allem bei überwiegend digital vermittelten Lernangeboten.

Frage 2 / 7

Wie haben Sie den Vertrag abgeschlossen?

Der BGH (12.09.2024 – III ZR 176/23) hat klargestellt: FernUSG kann auch gegenüber Unternehmern greifen, wenn eine Lernerfolgskontrolle vereinbart ist.

Frage 3 / 7

Gab es eine Lernerfolgskontrolle?

Damit ist jede Form von Feedback zu Ihrem Fortschritt gemeint — Prüfungen, Hausaufgaben-Reviews, persönliche Coaching-Calls mit Rückmeldung, Zertifikate, Tests in der Lernplattform.

Frage 4 / 7

Hatte der Anbieter eine ZFU-Zulassung?

Ein Fernlehrgang braucht eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.

Frage 5 / 7

Wann wurde der Vertrag unterzeichnet?

Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre zum Jahresende. Bei älteren Verträgen werden Start und Lauf der Verjährung individuell geprüft.

Frage 6 / 7

Wie hoch war das Coaching-Honorar?

Streitwert und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit hängen vom Betrag ab.

Frage 7 / 7

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?

Wenn der Vertrags-Rechtsschutz deckt, ist Ihr Eigenanteil 0 €. Wir klären die Deckungsanfrage für Sie vor Mandatsannahme.

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