Wer ein Online-Coaching gebucht hat, dessen Anbieter keine ZFU-Zulassung besitzt, kann nach § 7 FernUSG die volle Rückzahlung verlangen — auch als Unternehmer.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verlangt für Fernlehrgänge eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig — gezahlte Beträge können nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden. Laufende Ratenzahlungen entfallen für die Zukunft.
Der BGH hat am 12. September 2024 (III ZR 176/23) klargestellt: Das FernUSG gilt auch gegenüber Unternehmern. Entscheidend ist nicht Ihre Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft, sondern ob das Angebot als Fernunterricht zu qualifizieren ist — räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle als Kernmerkmale.
Die Pauschale basiert auf einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Der Betrag kann höher sein als die gesetzliche Vergütung nach RVG; dafür erhalten Sie kalkulierbare Gesamtkosten und eine beschleunigte Bearbeitung durch KI-Einsatz. Im Obsiegensfall erstattet die Gegenseite regelmäßig nur die gesetzliche RVG-Vergütung — die Differenz zur Pauschale tragen Sie selbst.
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Vollstreckung des Titels; Koordination mit Insolvenzrecht bei Anbieter-Insolvenz.
Ein Fernlehrgang im Sinne des § 1 FernUSG braucht eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Sie können geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern. Voraussetzung ist jedoch, dass das Angebot überhaupt unter das FernUSG fällt — entscheidend sind insbesondere die räumliche Trennung und die Lernerfolgskontrolle.
Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 12. September 2024 (III ZR 176/23) klargestellt, dass das FernUSG auch auf Unternehmer anwendbar ist. Entscheidend ist nicht Ihre Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft, sondern ob das Angebot inhaltlich als Fernunterricht zu qualifizieren ist (Lernerfolgskontrolle, räumliche Trennung).
Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende, gerechnet ab Kenntnis. Wer 2023 abgeschlossen hat, sollte spätestens 2026 prüfen lassen. Bei älteren Verträgen sind Hemmungs- und Anlauftatbestände individuell zu prüfen.
Ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig, entfällt die Zahlungspflicht für die Zukunft. SEPA-Lastschriften können — anwaltlich begleitet — widerrufen werden. Das Vorgehen besprechen wir individuell im Erstgespräch.
Mit Rechtsschutzversicherung: 0 € Eigenanteil, sofern der Versicherer die Deckung zusagt — wir stellen die Deckungsanfrage für Sie. Ohne Rechtsschutz greift unser Festpreis von 1.000 € brutto für die vollständige außergerichtliche Bearbeitung. Eine eventuell erforderliche gerichtliche Durchsetzung wird separat nach RVG abgerechnet.
Die BGH-Rechtsprechung legt das Merkmal der Lernerfolgskontrolle weit aus — bereits regelmäßiges Feedback in Coaching-Calls, individuelle Aufgaben-Reviews oder strukturierte Modul-Abschlüsse genügen. Wir prüfen Ihre konkrete Vertragsausgestaltung gegen die aktuelle Rechtsprechungslage.
Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist möglich. Parallel prüfen wir Haftungsmöglichkeiten gegen handelnde Geschäftsführer (§ 826 BGB, § 15b InsO) und gegen vermittelnde Dritte.
Außergerichtlich: 4–10 Wochen ab Zusendung der Unterlagen. Gerichtlich: 6–18 Monate bis zum erstinstanzlichen Urteil. Wir kommunizieren Status alle drei Wochen proaktiv.
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