Online-Coaching bezahlt oder offene Raten? Prüfen Sie in zwei Minuten, ob Ihr Vertrag unter das FernUSG fallen und eine Rückforderung möglich sein könnte.
Rückforderungen aus Online-Coaching-Verträgen haben wir gerichtlich und außergerichtlich bereits in vielen Fällen erfolgreich begleitet.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz verlangt für Fernunterricht eine staatliche Zulassung. Fehlt sie, kann der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig sein — mit der Folge, dass gezahlte Beträge grundsätzlich zurückverlangt werden können und offene Raten entfallen können. Das gilt nach BGH III ZR 109/24 nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer. Ob Ihr Coaching Fernunterricht ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH vor allem vom Format ab:
Vorwiegend aufgezeichnete Inhalte — Videos, Workbooks, Lernplattform — mit einer Lernerfolgskontrolle, die schon in einem vertraglichen Fragerecht liegen kann: Das spricht für das FernUSG. Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag dann regelmäßig nichtig.
Live-Calls mit echter Fragemöglichkeit in Echtzeit: Das spricht nach BGH III ZR 137/25 in der Regel gegen das FernUSG. Eine Rückforderung über die Nichtigkeit scheidet dann meist aus; andere Wege bleiben im Einzelfall zu prüfen.
Gemischte Programme: Einzelfall. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war — nicht, wie Sie es genutzt haben. Aufgezeichnete Live-Calls, die später zum Abruf stehen, zählen als asynchroner Anteil.
Dazu kommt die Verjährung: Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis, gerechnet zum Jahresende. Bei Verträgen ab 2022 kann es bereits eng werden.
Die Rechtsprechung im Einzelnen: Rechtslage im Detail weiter unten, oder im FernUSG-Ratgeber.
Sieben Fragen zu Format, Zulassung, Zahlung und Vertragsdatum. Am Ende sehen Sie, ob Ihr Fall in die Rückforderungs-Linie fällt, eher in die Live-Ausnahme — oder ob er eine Einzelfallprüfung braucht. Anonym, ohne E-Mail, ohne Verpflichtung.
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Zeigt die Selbstprüfung Anhaltspunkte, besprechen wir Ihren Fall im kostenfreien 15-Minuten-Erstgespräch. Hat der Fall Erfolgsaussichten, prüfen wir im Mandat Vertragslage, Format-Beleg (synchron/asynchron), Zahlungshistorie, Verjährungsfrage und ZFU-Status des Anbieters — mit klarer Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Was Sie vorab senden sollten, damit das Gespräch direkt zur Sache kommt: Ablauf & Unterlagen-Checkliste → Tragen die Ergebnisse, fordern wir mit anwaltlichem Schreiben und Fristsetzung zur Rückzahlung auf; offene Raten und Inkasso-Forderungen werden zugleich bestritten. Ein Teil der Fälle klärt sich bereits auf dieser Stufe.
Zahlt der Anbieter nicht, vertreten wir Sie im Klageverfahren. Die Vergütung richtet sich dann nach gesonderter Vereinbarung, mindestens nach dem RVG (Streitwert); mit Rechtsschutzversicherung in der Regel ohne Eigenanteil. Über Erfolgsaussichten und Kostenrisiko sprechen wir vorher offen.
Die Selbstprüfung und das 15-minütige Erstgespräch kosten nichts. Kosten entstehen erst, wenn wir gemeinsam entscheiden, dass der Weg sich lohnt.
Die anwaltliche Aufarbeitung und die außergerichtliche Geltendmachung bieten wir zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag an — vorab schriftlich fixiert, ohne offene Stundenabrechnung. Enthalten sind die Prüfung von Vertragslage, Format, Zahlungshistorie, Verjährung und ZFU-Status des Anbieters, das anwaltliche Rückforderungsschreiben mit Fristsetzung sowie das Bestreiten offener Raten und Inkasso-Forderungen. Sind mehrere Coaching-Verträge betroffen, wird jeder Vertrag als eigenes Modul geprüft und abgerechnet.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit passendem Baustein und erteilt sie Deckung, übernimmt sie die Kosten regelmäßig bis auf eine etwaige vereinbarte Selbstbeteiligung; die Deckung klären wir vorab mit Ihrem Versicherer.
Zahlt der Anbieter nicht, rechnet sich die gerichtliche Durchsetzung nach gesonderter Vereinbarung, mindestens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Streitwerts — die voraussichtlichen Kosten besprechen wir vorher. Mit Rechtsschutzversicherung in der Regel ohne Eigenanteil.
Das hängt von der gezahlten Summe, der Vertragslage und einer etwaigen Rechtsschutzdeckung ab. Wir sagen Ihnen im Erstgespräch offen, ob wir den Weg für sinnvoll halten — bevor Kosten entstehen. Nach dem Erstgespräch erteilen Sie das Mandat auf Wunsch direkt online — Vergütungsvereinbarung in Textform, Zahlung per PayPal oder Überweisung; Unterlagen laden Sie unter eastkap.de/upload hoch.
Eine Vielzahl solcher Fälle haben wir bereits gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich betreut — gegenüber Anbietern, Inkassounternehmen und vor Gericht. Namen und Einzelheiten nennen wir nicht; was Sie uns anvertrauen, bleibt genauso vertraulich.
Was sich daraus für Ihren Fall ergibt:
Die Standardverteidigung lautet „Live-Coaching". Nach BGH III ZR 137/25 trifft das in einigen Fällen zu, in vielen nicht — sobald nennenswerte aufgezeichnete Inhalte oder Lerntempo-Vorgaben vorliegen, kann das FernUSG weiter greifen. Entscheidend ist der Vertragstext, nicht die Auskunft des Anbieters.
Offene Raten und Inkasso lassen sich parallel zur Rückforderung bestreiten; bei laufender SEPA-Lastschrift unterstützen wir bei Widerruf und Rückbuchung.
Ein Teil der Fälle klärt sich außergerichtlich. Wo nicht, vertreten wir Sie im Klageverfahren — über Erfolgsaussichten und Kostenrisiko sprechen wir vorher offen.
Die Regelverjährung für FernUSG-Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ob der Beginn ausnahmsweise hinausgeschoben ist, weil die Rechtslage bis zu den BGH-Entscheidungen unsicher war, ist nicht abschließend geklärt und im Einzelfall zu prüfen. Darauf sollte man nicht bauen — bei Verträgen ab 2022 kann bereits Verjährung drohen. Im Zweifel: kurzfristig prüfen statt verstreichen lassen.
Wenn der Vertrag nichtig ist, können weitere Ratenzahlungen entfallen. Inkasso-Forderungen des Anbieters lassen sich abwehren. Bei laufender SEPA-Lastschrift unterstützen wir bei Widerruf und Rückbuchung.
Das ist die Standard-Verteidigung der Anbieter, oft mit dem Verweis darauf, dass es um Live-Calls geht. Nach 137/25 stimmt das in einigen Fällen, in vielen aber nicht — sobald nennenswerte aufgezeichnete Inhalte oder Lerntempo-Vorgaben vorliegen, kann das FernUSG weiter greifen. Die Prüfung am Vertragstext entscheidet, nicht die Auskunft des Anbieters.
Faustregel nach 137/25: Konnten Sie in Echtzeit ohne besonderen Aufwand Fragen an den Coach stellen und Antworten erhalten (etwa im Live-Call)? Das spricht für ein synchrones Format außerhalb des FernUSG. Bestand das Programm überwiegend aus Abruf-Videos, Workbooks oder zeitversetzten Aufgaben — oder wurden Live-Calls aufgezeichnet und später bereitgestellt —, spricht das für ein asynchrones, vom FernUSG erfasstes Format. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war, nicht wie Sie es genutzt haben.
Das ist ein Grund, früher zu handeln, nicht später. Bei laufender Lastschrift lässt sich die Zahlung stoppen; gegenüber Inkasso und Zessionaren bleibt die FernUSG-Nichtigkeit ein Einwand. Ist der Anbieter insolvent, wird eine Rückforderung schwieriger, aber nicht zwangsläufig aussichtslos — wir prüfen die Anmeldung zur Insolvenztabelle und etwaige mithaftende Dritte (z. B. Zahlungsdienstleister oder Vermittler).
Vertiefend: Alle Urteile zum FernUSG (Stand September 2026) · Wann gibt es Geld zurück? · Kündigen oder Nichtigkeit? · ZFU-Status Ihres Anbieters prüfen
Die Selbstprüfung über eastkap.de/check und das 15-minütige Erstgespräch sind kostenfrei. Zeigt Ihr Fall Erfolgsaussichten, übernehmen wir die außergerichtliche Rückforderung zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je betroffenem Vertrag; sind mehrere Verträge betroffen, wird jeder Vertrag als eigenes Modul geprüft und abgerechnet. Bei bestehender Rechtsschutz-Deckung trägt der Versicherer die Kosten meist bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung.
Zwei BGH-Grundsatzentscheidungen prägen die aktuelle Rechtsprechung — nachdem die Instanzgerichte die Frage zuvor uneinheitlich beurteilt hatten. III ZR 109/24 (12. Juni 2025) hat strukturierte Online-Coaching-Programme dem FernUSG unterstellt, sofern Wissen vermittelt und der Lernerfolg überwacht wird — und ausdrücklich klargestellt, dass der Schutz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer erfasst.
III ZR 137/25 (Februar 2026) hat diese Linie wieder eingegrenzt. Synchron geführtes Live-Coaching, bei dem Teilnehmer ohne besonderen Aufwand mit dem Coach in direkten Kontakt treten können, gilt nicht mehr als Fernunterricht. Solche Verträge bleiben grundsätzlich gültig, auch ohne ZFU-Zulassung.
Zwei Präzisierungen des BGH entscheiden in der Praxis: Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Nutzung. Und werden Live-Calls aufgezeichnet und im Nachgang zum Abruf bereitgestellt, gilt dieser Teil als asynchron — und kann das FernUSG wieder auslösen. Ein nominell „live" beworbenes Programm ist also nicht automatisch FernUSG-frei.
Das ändert die Beratungs-Lage: pauschal „Coaching nichtig, Geld zurück" ist nach 137/25 nicht mehr tragbar. Wer eine Rückforderung in Betracht zieht, muss zunächst klären, in welcher Format-Konstellation sein Vertrag liegt.
Vorwiegend aufgezeichnete Module mit Lernerfolgskontrolle (die nach der BGH-Rechtsprechung schon bei einem vertraglichen Fragerecht vorliegen kann), ohne ZFU-Zulassung — fallen weiterhin unter das FernUSG. Der Vertrag ist dann regelmäßig nichtig; bereits gezahlte Beträge sind grundsätzlich zurückforderbar, eine Anrechnung etwaiger Vorteile im Einzelfall vorbehalten.
Synchron-live geführte Calls mit echter Fragemöglichkeit — fallen nach 137/25 grundsätzlich nicht mehr unter das FernUSG. Der Vertrag bleibt gültig, eine Rückforderung über FernUSG-Nichtigkeit scheidet aus. Es bleiben andere Hebel wie Mängel-, Widerrufs- oder Aufhebungsrecht je nach Fall.
Gemischtes Format mit nennenswertem aufgezeichnetem Anteil oder Lerntempo-Vorgabe — Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist, ob der aufgezeichnete Teil so substanziell ist, dass er den Charakter des Programms prägt.
Reform in Sicht, Rechtslage unverändert: Ein Referentenentwurf vom 17.08.2026 sieht die Aufhebung des FernUSG zum 01.07.2027 vor. Bis dahin gilt das Gesetz unverändert; eine ausdrückliche Regelung für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf nicht, und die Verjährung richtet sich weiter nach den allgemeinen Vorschriften. Einordnung: FernUSG-Reform 2026.
Stand: September 2026. Diese Darstellung gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); III ZR 137/25 (05.02.2026); III ZR 142/25 (07.05.2026); OLG Stuttgart 6 U 3/26 (28.07.2026). Alle Beiträge: FernUSG-Ratgeber.
Wenn die Selbstprüfung eine Rückforderungs-Chance zeigt, übernehmen wir die anwaltliche Prüfung. Schreiben Sie uns Ihre Eckdaten — wir melden uns mit konkreten Vorschlägen für das weitere Vorgehen.
Rückmeldung in der Regel innerhalb von 24 Stunden (Mo–Fr).
Rechtsanwalt Daniel Wagner
Kiehlufer 9
12059 Berlin