Entscheidungen, die wir in unserer Arbeit tatsächlich verwenden — mit Fundstelle und kurzer Einordnung, worauf es darin ankommt. Ältere Einträge stehen im Archiv.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz soll aufgehoben werden: Der Referentenentwurf sieht ein Inkrafttreten am 01.07.2027 und ein vollständiges Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.06.2028 vor — geltendes Recht ändert der Entwurf nicht.
An die Stelle des FernUSG soll das allgemeine Verbraucherschutzrecht des BGB treten; für Zulassungen ist ein Bescheinigungsverfahren (§ 27 FernUSG-E) vorgesehen. Eine ausdrückliche Regelung für bereits geschlossene Verträge enthält der veröffentlichte Text nicht.
Bis zu einem Inkrafttreten gelten § 7 Abs. 1 FernUSG und die BGH-Rechtsprechung unverändert; die Verjährung richtet sich weiter nach den allgemeinen Vorschriften.
Wer mit einem „bis zu"-Rabatt wirbt, muss die wesentlichen Berechnungsgrundlagen so darstellen, dass Verbraucher ihren eigenen Vorteil realistisch einschätzen können — ein Hinweis allein im Kleingedruckten am Ende der Werbung kann dafür nicht genügen.
Eine Versandapotheke bewarb einen „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen"; tatsächlich war der Rabatt nach Arzneimittelpreis gestaffelt (2,50 € bis 59,99 €, 5 € bis 249,99 €, 15 € bis 999,99 € — die ausgelobten 20 € erst oberhalb von 1.000 €). Das OLG Frankfurt sah darin ein Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne des § 5a UWG: Die Staffel erschien nur klein am Ende der Werbesequenz, und rein auditiv wahrnehmbare Fassungen enthielten sie gar nicht — die Entscheidung erging im Eilverfahren und ist nicht anfechtbar.
Wer Höchstbeträge oder „bis zu"-Angaben bewirbt, sollte die Bedingungen dort platzieren, wo die Blickfangaussage tatsächlich wahrgenommen wird — je größer der Abstand zwischen ausgelobtem Maximum und realistischem Regelfall, desto höher das Abmahnrisiko.
Wer Testsiegel wie „FOCUS Top Mediziner" gegen Lizenzgebühr zur Werbung bereitstellt, handelt geschäftlich im Sinne des UWG — bei Gesundheitsbezug gelten für Testverfahren und Siegelgestaltung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit.
Die Wettbewerbszentrale hatte die entgeltliche Vergabe der Siegel „FOCUS Top Mediziner" und „FOCUS Empfehlung" angegriffen; der BGH hob das klageabweisende Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurück. Die Veröffentlichung der Ärztelisten selbst bleibt geschützte Pressetätigkeit — die Vermarktung der Siegel als Werbemittel ist davon getrennt zu beurteilen und kann als irreführend unzulässig sein, wenn das Testverfahren die ausgelobte Qualitätsaussage nicht trägt oder das Siegel seine Einschränkungen (etwa Selbstauskünfte und Kollegen-Empfehlungen als Basis) nicht erkennen lässt.
Wer Siegel oder Rankings vergibt oder mit lizenzierten Auszeichnungen wirbt, sollte Testverfahren und Siegelgestaltung dokumentiert prüfen — je stärker der Gesundheitsbezug, desto strenger der Maßstab.
Ob ein Online-Coaching Fernunterricht ist, entscheidet die Bilanz der vertraglich geschuldeten Bestandteile: Überwiegen synchrone Live- und Präsenzanteile deutlich das Videomaterial, greift das FernUSG nicht — und wer Selbststudium behauptet, muss es belegen.
Im entschiedenen Fall standen rund 53 Stunden synchroner bzw. Präsenzunterricht etwa 31 Stunden Abruf-Videos gegenüber; ein Kompendium ohne Erläuterung wertete der Senat nicht als Wissensvermittlung. Die Klage der Teilnehmerin blieb erfolglos, die Entscheidung ist rechtskräftig — und der Senat gibt seine frühere Linie (6 U 46/24) ausdrücklich auf.
Für Betroffene zählt, was der Vertrag schuldet, nicht, was sie genutzt haben — Vertragstext, Programmübersicht und Zugangsdaten zur Lernplattform sind die entscheidenden Belege; Anbieter mit überwiegend aufgezeichneten Inhalten bleiben angreifbar (BGH III ZR 137/25). Alle Entscheidungen im Überblick: Urteile zum FernUSG.
Die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung darf neben Formular und Bestätigungsbutton keine Hinweise auf Kündigungsalternativen wie eine Vertragspause enthalten — sonst verstößt sie gegen § 312k BGB.
Anlass war die Online-Kündigungsstrecke eines Fitnessstudio-Anbieters: Nach Klick auf den Kündigungsbutton zeigte die Bestätigungsseite neben dem Kündigungsformular auch Alternativen wie eine beitragsfreie Vertragspause. Der BGH stellte klar, dass die Bestätigungsseite ausschließlich der Erfassung der erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung dient — zusätzliche Inhalte, die den Verbraucher von seiner Kündigungsentscheidung abbringen können, sind mit § 312k BGB nicht vereinbar.
Wer Verbrauchern kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse online anbietet (Abos, Mitgliedschaften, SaaS), sollte die gesamte Kündigungsstrecke auf Zusatzinhalte prüfen — Halte-Angebote gehören nicht auf die Bestätigungsseite, Verstöße können wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.
Falschaussagen eines KI-Chatbots werden dem Unternehmen zugerechnet — der Chatbot ist kein „Dritter", und korrekte Trainingsdaten entlasten nicht.
Das OLG wertete die irreführenden Chatbot-Aussagen (erfundene Facharzttitel) als unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG und rechnete sie dem Betreiber zu — auf die sorgfältige Auswahl der Trainingsdaten kommt es nicht an, da Halluzination dem Generierungsprozess innewohnt. Die Revision zum BGH ist zugelassen, das Urteil nicht rechtskräftig.
Wer einen generativen Chatbot mit Außenwirkung betreibt, sollte dessen Ausgaben an einen verifizierten Datenbestand koppeln und sensible Aussagen (Titel, Preise, Verfügbarkeiten) sperren — ein Disclaimer ersetzt die Zurechnung nicht.
Hinauskündigungsklauseln gegen Manager-Gesellschafter sind wirksam, wenn die Beteiligung allein an die Organstellung geknüpft ist.
Der BGH hält an der Grundregel fest, dass die entschädigungslose Hinauskündigung sittenwidrig (§ 138 BGB) ist, lässt Call-Optionen auf reine Managementbeteiligungen ohne eigenständiges Gewicht aber zu. Preis- und Abfindungsfragen berühren die Wirksamkeit der Klausel nicht, sondern werden separat geprüft.
Leaver- und Call-Option-Klauseln in PE/VC- und Managementbeteiligungs-Verträgen lassen sich rechtssicher gestalten, wenn die Beteiligung sauber an die Organstellung gekoppelt wird.
Synchrones Live-Online-Coaching fällt nicht unter das Fernunterrichtsgesetz.
Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung. Live-Calls mit echter Interaktionsmöglichkeit bleiben wirksam — überwiegend aufgezeichnete Programme dagegen nichtig.
Rückforderung lohnt nur nach genauer Format-Analyse, ein pauschales „Vertrag nichtig" trägt nicht mehr.
KI-Trainingsdatensätze sind über die TDM-Schranken zulässig — ein nur in natürlicher Sprache formulierter Opt-out war 2021 nicht „maschinenlesbar".
Das OLG bestätigte die Zulässigkeit der Datensatzerstellung (§§ 44b, 60d UrhG), verneinte aber die Maschinenlesbarkeit des Nutzungsvorbehalts für 2021 und ließ offen, ob natürliche Sprache heute genügt. Die Revision zum BGH ist zugelassen und eingelegt.
Rechteinhaber sollten Opt-out-Vorbehalte technisch maschinenlesbar setzen; für KI-Anbieter bleibt die Trainings-Rechtslage bis zur BGH-Entscheidung in Bewegung.
Die deliktische Haftung eines Geschäftsführers (§ 826 BGB) für ein betrügerisches System endet nicht mit der Abberufung — sie erfasst auch erst danach geschlossene Verträge.
Der II. Zivilsenat bejahte die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers für einen erst nach seiner Abberufung gezeichneten Anlagevertrag, weil er das schädigende System während seiner Amtszeit aufgebaut und danach weiter maßgeblich mitgetragen hatte (§ 826 BGB). Entscheidend ist nicht der formale Bestellungszeitraum, sondern die fortwirkende Verantwortung für die einmal geschaffene Gefahrenlage.
Wer als Geschäftsführer ausscheidet, sollte Haftungsrisiken aus bereits eingeleiteten Vorgängen dokumentieren und kappen — und die D&O-Nachhaftung („tail coverage") prüfen, denn die Abberufung allein schützt nicht.
Gibt ein Sprachmodell memorisierte Liedtexte nahezu wortgleich aus, haftet der Betreiber — nicht der Nutzer.
Das Gericht wertete die Ausgabe memorisierter Texte als Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG); die TDM-Schranke (§ 44b UrhG) greife nicht, weil die Inhalte dauerhaft gespeichert würden. Verantwortlich ist der Modellbetreiber. Berufung angekündigt, nicht rechtskräftig.
Wer generative KI einsetzt, sollte Lizenz- und Haftungsfragen zu Trainings- und Ausgabeinhalten vertraglich mit dem Anbieter klären — die Verantwortung lässt sich nicht pauschal auf Nutzer abwälzen.
Das FernUSG schützt auch Unternehmer — Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nichtig.
Strukturierte Online-Mentoring-Programme mit Lernerfolgskontrolle sind zulassungspflichtig. Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG von Anfang an nichtig und Gezahltes voll rückforderbar.
Auch B2B-Kunden können sich auf das Schutzgesetz berufen.
Schon der bloße Kontrollverlust über Daten begründet immateriellen Schadensersatz.
Ein konkreter Missbrauch der Daten ist nicht erforderlich; der BGH hält rund 100 EUR pro Betroffenem für vertretbar.
Datenschutzvorfälle skalieren über Massenklagen zu erheblichen Risiken — sauberes Datenmanagement und Incident-Prozesse werden zur Haftungsfrage.
Eine KI kann nicht als Erfinder benannt werden — KI-gestützte Erfindungen sind aber patentfähig, wenn eine natürliche Person als Erfinder genannt wird.
Erfinder i.S.d. § 37 PatG kann nur ein Mensch sein; der Einsatz einer KI zur Auffindung der technischen Lehre steht der Patentfähigkeit nicht entgegen, solange ein wesentlicher menschlicher Beitrag vorliegt.
Bei KI-gestützter Forschung und Entwicklung den menschlichen Erfinderbeitrag dokumentieren und in der Anmeldung korrekt benennen.
Erlaubt der Arbeitgeber die freiwillige ChatGPT-Nutzung über private Accounts, besteht kein Mitbestimmungsrecht — die betriebliche Einführung als Tool dagegen schon.
Mangels Zugriffs des Arbeitgebers auf die beim Anbieter anfallenden Daten verneinte das Gericht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; die arbeitgeberseitige Einführung von KI als technische Einrichtung sei dagegen mitbestimmungspflichtig.
Wer KI-Tools betrieblich ausrollt, bindet den Betriebsrat ein und regelt die Nutzung in KI-Richtlinie oder Betriebsvereinbarung.
Automatisiertes Scoring ist eine „Entscheidung im Einzelfall" nach Art. 22 DSGVO.
Schon die Berechnung eines Score-Werts unterfällt dem Verbot automatisierter Einzelentscheidungen, wenn Dritte ihn maßgeblich übernehmen.
Wer KI-gestützte Bewertungssysteme einsetzt, braucht Rechtsgrundlage, Transparenz über die Logik und ein Eingriffsrecht des Betroffenen — Pflichtthema für jede KI-Implementierung.