Der Arbeitgeber hat eine Fortbildung bezahlt, Sie kündigen — und bekommen eine Rechnung über die Kosten. Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, aber das Bundesarbeitsgericht hat ihnen enge Grenzen gesetzt. Ein großer Teil der in Arbeitsverträgen und Fortbildungsvereinbarungen verwendeten Klauseln hält dieser Rechtsprechung nicht stand — und eine unwirksame Klausel entfällt ganz, nicht nur teilweise.

1 · Eigenkündigung: Die Klausel muss nach dem Grund unterscheiden

Mit Urteil vom 01.03.2022 (9 AZR 260/21) hat das BAG entschieden: Eine Rückzahlungsklausel ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam (§ 307 BGB), wenn sie jede Eigenkündigung innerhalb der Bindungsfrist erfasst, ohne die Fälle auszunehmen, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat — etwa wenn der Arbeitnehmer kündigt, weil er unverschuldet dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Arbeit zu leisten, oder weil der Grund aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt. Steht in Ihrer Klausel pauschal „bei Kündigung durch den Arbeitnehmer“, ist das ein starkes Indiz für Unwirksamkeit.

2 · Prüfung nicht abgelegt: Nicht jeder Grund trägt die Rückzahlung

Am 25.04.2023 (9 AZR 187/22) hat das BAG eine Klausel gekippt, die die Rückzahlung an das Nichtablegen der Prüfung knüpfte, ohne die Fälle auszunehmen, in denen der Arbeitnehmer das nicht zu vertreten hat. Klauseln müssen klar regeln, wann eine Rückzahlungspflicht entsteht, und danach differenzieren, in wessen Verantwortungs- und Risikobereich der auslösende Umstand fällt.

3 · Bindungsdauer: Zu lang heißt ganz unwirksam

Wie lange eine Rückzahlungsklausel binden darf, richtet sich nach Dauer und Nutzen der Fortbildung. Das BAG hat am 14.01.2009 (3 AZR 900/07) die Richtwerte bestätigt: Bei einer Fortbildung bis zu einem Monat ist regelmäßig eine Bindung bis zu sechs Monaten zulässig, bei bis zu zwei Monaten bis zu einem Jahr; längere Bindungen setzen entsprechend längere und wertvollere Fortbildungen voraus. Im entschiedenen Fall war eine fünfjährige Bindung nach einer dreimonatigen Fortbildung unwirksam. Eine zu lange Bindung wird nicht auf das zulässige Maß gekürzt — die Klausel fällt insgesamt.

4 · Weitere Prüfpunkte

Wurde die Rückzahlung vor Beginn der Fortbildung vereinbart oder erst nachträglich? Sinkt der Rückzahlungsbetrag anteilig mit jedem Monat der Betriebstreue? Sind die Kosten konkret beziffert und belegt? Hat die Fortbildung einen geldwerten Vorteil für Sie auch außerhalb des Betriebs? Fehlt eine dieser Voraussetzungen, spricht das gegen die Wirksamkeit — und damit gegen die Forderung.

So unterstützen wir

Wir prüfen die Klausel anhand der BAG-Rechtsprechung, beziffern das Risiko und antworten dem Arbeitgeber — außergerichtlich und, falls nötig, vor dem Arbeitsgericht. Das Erstgespräch ist kostenfrei; die weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer Vereinbarung, die wir vorab in Textform treffen. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt solche Streitigkeiten regelmäßig. Bitte halten Sie bereit: Arbeitsvertrag, Fortbildungsvereinbarung, Kostenaufstellung des Arbeitgebers, Kündigung. Kontakt: Kontaktformular oder +49 170 9926903.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21; BAG, Urteil vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22; BAG, Urteil vom 14.01.2009 – 3 AZR 900/07; § 307 BGB.