Nach einer Kündigung zählt zuerst der Kalender. Zwei Fristen entscheiden mehr als jede rechtliche Frage — und beide laufen ab dem Tag, an dem Sie die Kündigung in den Händen halten.
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) — selbst wenn sie unbegründet war. Eine nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG) gibt es nur, wenn Sie trotz aller Sorgfalt verhindert waren. Die Frist gilt auch, wenn Sie nicht weiterarbeiten, sondern eine Abfindung anstreben wollen: Verhandelt wird im Schutz der laufenden Klage.
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden; liegen zwischen Kenntnis der Kündigung und dem Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Eine verspätete Meldung kostet eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III). Die Meldung ist online möglich und sagt nichts über die Wirksamkeit der Kündigung aus.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger, Fax oder mündlich ist unwirksam. Prüfen Sie außerdem, ob die unterzeichnende Person vertretungsberechtigt war und ob die Kündigungsfrist (§ 622 BGB oder Arbeits-/Tarifvertrag) eingehalten ist — eine zu kurze Frist macht die Kündigung nicht unwirksam, verschiebt aber das Ende.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§§ 1, 23 KSchG). Dann braucht der Arbeitgeber einen Grund — betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt — und muss bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl vornehmen. Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG). Sonderkündigungsschutz gilt unter anderem in Schwangerschaft und Elternzeit, bei Schwerbehinderung und für Betriebsratsmitglieder — hier ist eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung oder gar nicht möglich.
Nichts unterschreiben, was Ihnen als „Empfangsbestätigung“ oder „Ausgleichsquittung“ vorgelegt wird, ohne es zu lesen — ein Verzicht auf die Klage kann darin stecken. Keinen Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck abschließen. Arbeitsmittel und Zugänge nicht eigenmächtig behalten, aber auch Beweise (Kündigungsschreiben, Umschlag, Zugangsdatum, Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Abmahnungen) sichern.
Wir prüfen Form, Frist und Kündigungsschutz, schätzen die Erfolgsaussichten ein und vertreten Sie außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht. Das Erstgespräch ist kostenfrei; die weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer Vereinbarung, die wir vorab in Textform treffen. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt Kündigungsschutzverfahren regelmäßig. Hinweis: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Wegen der Drei-Wochen-Frist: Melden Sie sich früh — Kontaktformular oder +49 170 9926903.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: §§ 1, 4, 5, 7, 23 KSchG; §§ 622, 623 BGB; § 102 BetrVG; § 38 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III; § 12a ArbGG.