Immobilien-Mentorings, Investoren-Coachings und „Cashflow“-Programme versprechen den Weg zum Vermieter oder Investor — meist zu vier- bis fünfstelligen Preisen und mit einem Aufbau aus Videomodulen, Lernplattform, Community und regelmäßigen Live-Calls. Genau dieser Aufbau ist rechtlich häufig Fernunterricht. Ohne Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist ein solcher Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; gezahlte Beträge sind nach § 812 BGB zurückforderbar, offene Raten nicht geschuldet.

Wissensvermittlung oder Beratung — die entscheidende Frage

Der Bundesgerichtshof verlangt für Fernunterricht räumliche Trennung, Wissensvermittlung und eine Lernerfolgskontrolle, für die bereits ein vertragliches Fragerecht genügt (BGH III ZR 173/24, III ZR 73/25). Immobilien-Programme, die Finanzierung, Objektbewertung, Steuern und Verhandlung systematisch in Modulen vermitteln, erfüllen das regelmäßig. Anders kann es liegen, wenn der Schwerpunkt auf individueller Beratung zu konkreten Objekten liegt: Das OLG Brandenburg hat am 19.05.2026 (6 U 35/25) bei einem Programm mit Beratungsschwerpunkt und einem Fragerecht ohne Bezug zum Erlernten Fernunterricht verneint. Entscheidend ist der Schwerpunkt des vertraglich Geschuldeten, gewichtet nach der Bedeutung der einzelnen Bestandteile (BGH III ZR 80/25, III ZR 142/25) — nicht der Name „Mentoring“.

Auch für angehende Investoren und Selbstständige

Viele Teilnehmer buchen mit dem Ziel, gewerblich zu investieren. Seit dem Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) ist klar, dass das FernUSG auch Unternehmer und Existenzgründer schützt. Ältere Entscheidungen, die Unternehmern den Schutz versagten, sind überholt.

Live-Calls, Aufzeichnungen, Stundenbilanz

Synchron-live geführte Formate mit Fragemöglichkeit in Echtzeit fallen nach BGH III ZR 137/25 (05.02.2026) regelmäßig nicht unter das Gesetz. Werden Calls aufgezeichnet und bereitgestellt oder bildet die Videobibliothek den Schwerpunkt, bleibt es bei Fernunterricht. Das OLG Stuttgart hat am 28.07.2026 (6 U 3/26) eine Stundenbilanz zwischen Live- und Videoanteilen zugrunde gelegt und die Beweislast für behauptetes Selbststudium beim Teilnehmer gesehen — sichern Sie deshalb Modulübersicht, Zugangsdaten und die Beschreibung des Programms zum Zeitpunkt der Buchung.

Verjährung und Vorgehen

Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis; bei Verträgen ab 2022 kann es bereits eng werden. Wurde über eine Plattform gebucht, ist regelmäßig die Plattform Anspruchsgegnerin (siehe CopeCart-Entscheidungen). Der Einstieg kostet nichts: Selbstprüfung in zwei Minuten und ein 15-minütiges Erstgespräch. Bei Erfolgsaussicht übernehmen wir die außergerichtliche Rückforderung zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag; mit Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel der Versicherer die Kosten. Alle Entscheidungen mit Aktenzeichen: Urteilsübersicht FernUSG.

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Stand: September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; er nennt keine konkreten Anbieter. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); BGH III ZR 173/24 (02.10.2025); BGH III ZR 80/25 (15.01.2026); BGH III ZR 137/25 (05.02.2026); BGH III ZR 73/25 (12.02.2026); BGH III ZR 142/25 (07.05.2026); OLG Brandenburg 6 U 35/25 (19.05.2026); OLG Stuttgart 6 U 3/26 (28.07.2026); §§ 7, 12 FernUSG; § 812 BGB.

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