Ein großer Teil der Online-Coachings in Deutschland wird nicht direkt beim Coach, sondern über die Plattform CopeCart abgeschlossen. Die CopeCart GmbH (Berlin) tritt dabei als Wiederverkäufer auf: Sie wickelt Zahlung und Vertrag ab und ist nach den veröffentlichten Entscheidungen selbst Vertragspartnerin. Für Betroffene ist das wichtig, denn eine Rückforderung richtet sich dann regelmäßig gegen CopeCart — und CopeCart verteidigt diese Verfahren, wie die eigene Urteilssammlung im Hilfebereich der Plattform zeigt. Diese Seite fasst zusammen, was Gerichte zu CopeCart-Verträgen entschieden haben, und ordnet es in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Stand: 16. September 2026.
Ist ein Coaching als Fernunterricht einzuordnen — räumliche Trennung, Wissensvermittlung, Lernerfolgskontrolle —, braucht der Anbieter eine Zulassung der ZFU. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und gezahltes Geld kann nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Der BGH hat das am 12.06.2025 (III ZR 109/24) bestätigt und den Schutz ausdrücklich auf Unternehmer erstreckt; am 05.02.2026 (III ZR 137/25) hat er synchron-live geführte Formate ausgenommen. Ob ein Vertrag angreifbar ist, entscheidet also das vertraglich geschuldete Format — nicht der Name der Plattform. Die vollständige Übersicht: Urteile zum FernUSG.
AG Mannheim, Urteil vom 02.06.2026 – 2 C 1235/25 (nicht rechtskräftig). Eine Kundin hatte über CopeCart zwei Programme desselben Coaches gebucht: einen Videokurs und eine 16-wöchige Beratung per Zoom, zusammen 3.570 €. Das Gericht sah beide Buchungen als Einheit — die Aufspaltung in zwei Produkte umgehe das Gesetz nicht —, gewichtete das dauerhaft abrufbare Videomaterial stärker als die zeitgebundenen Live-Calls, ließ ein vertragliches Fragerecht als Lernerfolgskontrolle genügen und verurteilte CopeCart zur Rückzahlung ohne Abzug eines Wertersatzes. Quelle: Bericht der Klägervertreter (gr-anwalt.de).
LG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2026 – 11 O 40/25. Nach dem Bericht der Klägervertreter (coaching-widerruf.de) ging es um ein E-Commerce-Programm, für das 7.140 € gezahlt worden waren. Das Gericht stufte das Programm als Fernunterricht ein — Live-Webinare ändern an der räumlichen Trennung nichts — und sprach die Rückzahlung ohne Wertersatz zu. Eine zweite unabhängige Quelle lag uns bei Redaktionsschluss nicht vor.
LG Nürnberg-Fürth – 13 O 2839/23. Frühes Urteil gegen CopeCart mit Anwendung des FernUSG; der Volltext ist bei den Klägervertretern (iurlex-rechtsanwaelte.de) veröffentlicht und wird in späteren Entscheidungen, etwa des LG Ulm, in Bezug genommen.
Zugunsten von CopeCart: LG Aachen, Beschluss vom 05.04.2024 – 10 O 508/23 (kein Fernunterricht mangels vereinbarter Lernkontrolle, im Anschluss an OLG Köln 2 U 24/23) und LG Augsburg – 101 O 3035/24 (FernUSG nicht anwendbar auf eine Unternehmerin; Datum in der Quelle nicht genannt). Beide Entscheidungen stammen aus der Zeit vor der BGH-Linie: Die Verneinung des Unternehmerschutzes ist durch III ZR 109/24 überholt, und für die Lernerfolgskontrolle lässt der BGH seit III ZR 173/24 und III ZR 73/25 bereits ein vertragliches Fragerecht genügen. Quelle: Hilfebereich der CopeCart GmbH.
Drei Punkte entscheiden: erstens das Format — überwiegend Abruf-Videos, Workbooks, Lernplattform oder überwiegend Live-Calls mit echter Fragemöglichkeit; zweitens die Frage, ob Coach oder Plattform eine ZFU-Zulassung besitzen (Anbieter-Check); drittens die Verjährung, regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis. Bei laufender Ratenzahlung oder Inkasso gilt: Zahlungen nicht ungeprüft leisten, Fristen notieren, Unterlagen sichern (Bestellbestätigung, Rechnung, Zugang zur Lernplattform, Kommunikation).
Der Einstieg kostet nichts: Selbstprüfung in zwei Minuten und ein 15-minütiges Erstgespräch. Bei Erfolgsaussicht übernehmen wir die außergerichtliche Rückforderung zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag; mit Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel der Versicherer die Kosten. Details: Coaching-Rückabwicklung.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt veröffentlichte Gerichtsentscheidungen und die Rechtslage wieder; er enthält keine Bewertung der Geschäftstätigkeit der genannten Unternehmen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); BGH III ZR 137/25 (05.02.2026); BGH III ZR 173/24 (02.10.2025); BGH III ZR 73/25 (12.02.2026); AG Mannheim 2 C 1235/25; LG Karlsruhe 11 O 40/25; LG Nürnberg-Fürth 13 O 2839/23; LG Aachen 10 O 508/23; LG Augsburg 101 O 3035/24; §§ 7, 12 FernUSG; § 812 BGB.