Viele hochpreisige Online-Coachings sind rechtlich betrachtet Fernunterricht. Das hat eine Konsequenz, die Anbieter ungern erwähnen: Fernlehrgänge brauchen eine staatliche Zulassung der ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht). Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig — gezahlte Beträge können nach § 812 BGB zurückgefordert werden, offene Raten sind nicht geschuldet. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) für strukturierte Online-Coachings bestätigt — und zugleich klargestellt, dass dieser Schutz nicht nur Verbrauchern zusteht: Auch Gründer und Unternehmer können sich auf das FernUSG berufen.
Seit dem BGH-Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 137/25) gilt das nicht mehr pauschal: Synchron-live geführtes Coaching — Echtzeit-Calls, in denen Sie ohne besonderen Aufwand Fragen stellen und Antworten erhalten — fällt regelmäßig nicht unter das FernUSG. Erfasst bleiben Programme mit überwiegend aufgezeichneten Inhalten: Abruf-Videos, Workbooks, Lernplattformen — und auch nachträglich bereitgestellte Aufzeichnungen von Live-Calls. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war, nicht wie Sie das Programm tatsächlich genutzt haben.
1. Das Programm bestand überwiegend aus Abruf-Videos oder Modulen auf einer Lernplattform. — 2. Es gab Feedback, Aufgaben-Reviews, Tests oder eine vertraglich vorgesehene Fragemöglichkeit (Lernerfolgskontrolle — der BGH legt dieses Merkmal weit aus). — 3. Sie und der Anbieter waren räumlich getrennt. — 4. Im Impressum oder den Unterlagen des Anbieters findet sich keine ZFU-Zulassungsnummer (prüfbar im ZFU-Register — Anleitung: Anbieter-Check). — 5. Der Vertrag wurde ab 2021 geschlossen (ältere Fälle können verjährt sein).
Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ob der Fristbeginn wegen der früher unsicheren Rechtslage hinausgeschoben ist, ist nicht abschließend geklärt — verlassen Sie sich nicht darauf. Bei Verträgen ab 2022 kann es bereits eng werden.
Der Einstieg kostet nichts: Selbstprüfung in zwei Minuten und ein 15-minütiges Erstgespräch sind kostenfrei. Zeigt Ihr Fall Erfolgsaussichten, folgt die schriftliche Erstprüfung zum Festpreis von 149 € (brutto) — bei Beauftragung vollständig angerechnet auf den Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag für die außergerichtliche Rückforderung. Mit Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel der Versicherer die Kosten, einschließlich der Erstprüfung. Details: Coaching-Rückabwicklung · Unterlagen für das Gespräch: Vorbereitung.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); BGH III ZR 137/25 (05.02.2026); §§ 7, 12 FernUSG; § 812 BGB.