Viele hochpreisige Online-Coachings sind rechtlich betrachtet Fernunterricht. Das hat eine Konsequenz, die Anbieter ungern erwähnen: Fernlehrgänge brauchen eine staatliche Zulassung der ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht). Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig — gezahlte Beträge können nach § 812 BGB zurückgefordert werden, offene Raten sind nicht geschuldet. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) für strukturierte Online-Coachings bestätigt — und zugleich klargestellt, dass dieser Schutz nicht nur Verbrauchern zusteht: Auch Gründer und Unternehmer können sich auf das FernUSG berufen.

Die wichtigste Einschränkung: die Live-Ausnahme

Seit dem BGH-Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 137/25) gilt das nicht mehr pauschal: Synchron-live geführtes Coaching — Echtzeit-Calls, in denen Sie ohne besonderen Aufwand Fragen stellen und Antworten erhalten — fällt regelmäßig nicht unter das FernUSG. Erfasst bleiben Programme mit überwiegend aufgezeichneten Inhalten: Abruf-Videos, Workbooks, Lernplattformen — und auch nachträglich bereitgestellte Aufzeichnungen von Live-Calls. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war, nicht wie Sie das Programm tatsächlich genutzt haben.

Fünf Anzeichen, dass Ihr Vertrag betroffen sein kann

1. Das Programm bestand überwiegend aus Abruf-Videos oder Modulen auf einer Lernplattform. — 2. Es gab Feedback, Aufgaben-Reviews, Tests oder eine vertraglich vorgesehene Fragemöglichkeit (Lernerfolgskontrolle — der BGH legt dieses Merkmal weit aus). — 3. Sie und der Anbieter waren räumlich getrennt. — 4. Im Impressum oder den Unterlagen des Anbieters findet sich keine ZFU-Zulassungsnummer (prüfbar im ZFU-Register — Anleitung: Anbieter-Check). — 5. Der Vertrag wurde ab 2021 geschlossen (ältere Fälle können verjährt sein).

Verjährung: nicht abwarten

Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ob der Fristbeginn wegen der früher unsicheren Rechtslage hinausgeschoben ist, ist nicht abschließend geklärt — verlassen Sie sich nicht darauf. Bei Verträgen ab 2022 kann es bereits eng werden.

Vorgehen und Kosten — transparent

Der Einstieg kostet nichts: Selbstprüfung in zwei Minuten und ein 15-minütiges Erstgespräch sind kostenfrei. Zeigt Ihr Fall Erfolgsaussichten, folgt die schriftliche Erstprüfung zum Festpreis von 149 € (brutto) — bei Beauftragung vollständig angerechnet auf den Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag für die außergerichtliche Rückforderung. Mit Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel der Versicherer die Kosten, einschließlich der Erstprüfung. Details: Coaching-Rückabwicklung · Unterlagen für das Gespräch: Vorbereitung.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); BGH III ZR 137/25 (05.02.2026); §§ 7, 12 FernUSG; § 812 BGB.

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