Ein nichtiger Coaching-Vertrag begründet einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB. Dieser Anspruch verjährt — und wer die Frist verpasst, verliert das Geld unabhängig davon, wie klar die Rechtslage ist. Die Regeln sind einfach, die Anwendung im Einzelfall nicht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei einer Zahlung im März 2023 und Kenntnis im selben Jahr würde die Frist nach diesem Schema mit dem 31.12.2026 enden — der tatsächliche Beginn hängt vom Einzelfall ab. Ratenzahlungen können jeweils einen eigenen Fristbeginn haben.
Kenntnis meint die Kenntnis der Tatsachen — Vertrag, Zahlung, fehlende Zulassung —, nicht die zutreffende rechtliche Würdigung. Ausnahmsweise kann der Fristbeginn hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage so unsicher war, dass eine Klage unzumutbar erschien. Ob das für Coaching-Verträge aus der Zeit vor den BGH-Entscheidungen von 2025 und 2026 gilt, ist nicht abschließend geklärt; in der Literatur wird eine Gegenlinie vertreten. Darauf sollte man nicht bauen: Für Verträge aus 2022 kann die Frist bereits abgelaufen sein, für Verträge aus 2023 kann sie zum 31.12.2026 enden.
Verhandlungen zwischen den Parteien hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso ein Mahnbescheid oder eine Klage (§ 204 BGB). Ein einfaches Schreiben an den Anbieter, das unbeantwortet bleibt, hemmt in der Regel nicht. Auch die im Referentenentwurf vorgesehene Aufhebung des FernUSG ändert an laufenden Fristen nichts. Wer eine Rückforderung erwägt, sollte die Frist deshalb frühzeitig prüfen lassen.
Unabhängig von Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Für die meisten Coaching-Fälle ist die Dreijahresfrist die relevante.
Zahlungsdaten aller Raten notieren, Kenntniszeitpunkt festhalten, Unterlagen sichern. Einstieg: Selbstcheck und kostenfreies Erstgespräch; bei Erfolgsaussicht außergerichtliche Rückforderung zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag — mit Rechtsschutzversicherung in der Regel vom Versicherer getragen. Übersicht aller Beiträge: FernUSG-Ratgeber.
Stand: 16. September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: §§ 195, 199, 203, 204, 812 BGB; BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); BGH III ZR 137/25 (05.02.2026).