Die häufigste Verteidigung von Coaching-Anbietern lautet seit Februar 2026: „Unser Programm läuft live — das ist kein Fernunterricht.“ Manchmal stimmt das. Ob es im konkreten Fall stimmt, entscheidet nicht die Bezeichnung, sondern die Struktur des vertraglich Geschuldeten. Diese Seite erklärt die Maßstäbe und gibt eine Prüfliste.

1 · Der Ausgangspunkt: räumliche Trennung

Fernunterricht setzt nach § 1 Abs. 1 FernUSG voraus, dass Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Der Bundesgerichtshof hat dieses Merkmal am 05.02.2026 (III ZR 137/25) teleologisch reduziert: Wer in Echtzeit ohne besonderen Aufwand Fragen stellen und Antworten erhalten kann — etwa im Live-Call per Video —, ist nicht „räumlich getrennt“ im Sinne des Gesetzes, auch wenn er physisch woanders sitzt. Synchron-live geführte Programme fallen danach in der Regel nicht unter das FernUSG.

2 · Was trotzdem Fernunterricht bleibt

Aufgezeichnete Inhalte sind asynchron — und zwar auch dann, wenn sie ursprünglich live waren: Nach III ZR 137/25 gelten nachträglich bereitgestellte Aufzeichnungen von Live-Calls als asynchroner Bestandteil. Bildet die Videobibliothek, das Workbook oder die Lernplattform den Schwerpunkt, bleibt es bei Fernunterricht. Entscheidend ist der Schwerpunkt des vertraglich Geschuldeten, gewichtet nach der Bedeutung der Bestandteile für das Programm (BGH 15.01.2026 – III ZR 80/25; 07.05.2026 – III ZR 142/25) — nicht allein nach Minuten.

3 · Die Stundenbilanz des OLG Stuttgart

Am 28.07.2026 (6 U 3/26, rechtskräftig) hat das OLG Stuttgart konkret gerechnet: rund 53 Stunden synchroner bzw. Präsenzunterricht standen etwa 31 Stunden Abruf-Videos gegenüber — kein Fernunterricht. Zwei weitere Punkte aus der Entscheidung wiegen für Betroffene schwer: Ein Kompendium ohne Erläuterung wertete der Senat nicht als Wissensvermittlung, und die Beweislast für behauptetes Selbststudium sah er beim Teilnehmer. Wer nicht belegen kann, welche Inhalte das Programm vorsah, verliert an Boden.

4 · Lernerfolgskontrolle: die niedrige Schwelle

Für das dritte Merkmal genügt dem BGH bereits ein vertraglich vorgesehenes Fragerecht (02.10.2025 – III ZR 173/24; 12.02.2026 – III ZR 73/25). Gerichte, die strenger waren — etwa das OLG Brandenburg am 19.05.2026 (6 U 35/25) bei einem Fragerecht ohne Bezug zum Erlernten — begründen das mit dem Beratungsschwerpunkt des konkreten Programms.

5 · Prüfliste für Ihren Vertrag

1. Was schuldet der Vertrag laut Bestellbestätigung, Leistungsbeschreibung, AGB? — 2. Wie viele Stunden Live-Format waren vorgesehen, wie viele Stunden Video, Workbook, Plattform? — 3. Wurden Live-Calls aufgezeichnet und bereitgestellt? — 4. Gab es Fragerecht, Feedback, Aufgaben, Tests? — 5. Können Sie das belegen (Screenshots der Plattform, Modulübersicht, Zugangsdaten, Kommunikation)? Die Antworten entscheiden über die Einordnung — und über die Beweislage.

Der schnellste Weg zur Einordnung: Selbstcheck in zwei Minuten, danach kostenfreies Erstgespräch. Alle Entscheidungen mit Aktenzeichen: Urteilsübersicht · Übersicht aller Beiträge: FernUSG-Ratgeber.

Stand: 16. September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: § 1 Abs. 1 FernUSG; BGH III ZR 137/25 (05.02.2026); III ZR 80/25 (15.01.2026); III ZR 142/25 (07.05.2026); III ZR 173/24 (02.10.2025); III ZR 73/25 (12.02.2026); OLG Stuttgart 6 U 3/26 (28.07.2026); OLG Brandenburg 6 U 35/25 (19.05.2026).