Viele Betroffene melden sich nicht, weil sie Geld zurückwollen, sondern weil ein Inkassobüro schreibt. Die Ausgangslage ist dieselbe: Ist der Coaching-Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, kann die Forderung entfallen — gegenüber dem Anbieter ebenso wie gegenüber einem Inkassounternehmen oder Forderungskäufer. Ob das im Einzelfall so ist, hängt vom Vertrag und vom Programm ab; entscheidend ist außerdem, wie Sie reagieren.
Ein nichtiger Vertrag begründet grundsätzlich keine Zahlungspflicht: Offene Raten können entfallen, bereits gezahlte Beträge können nach § 812 BGB zurückgefordert werden — eine Anrechnung von Vorteilen im Einzelfall vorbehalten. Wurde die Forderung abgetreten, kann der Einwand der Nichtigkeit nach § 404 BGB auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden. Ob der Vertrag nichtig ist, hängt vom Format des Programms ab (Live oder Aufzeichnung?) und vom ZFU-Status des Anbieters (Anbieter-Check).
Ein Inkassoschreiben sollte nicht ignoriert werden. Wer die Forderung für unbegründet hält, kann sie schriftlich bestreiten und dabei auf § 7 Abs. 1 FernUSG verweisen. Zu bedenken ist: Ratenvereinbarungen, Teilzahlungen oder Stundungsbitten können als Anerkenntnis gewertet werden und die Verjährung neu beginnen lassen (§ 212 BGB). Inkassokosten setzen in der Regel voraus, dass die Hauptforderung besteht und Verzug vorlag. Was im konkreten Fall sinnvoll ist, sollte vor einer Antwort geprüft werden.
Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid sieht § 694 ZPO den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung vor; andernfalls kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen, gegen den § 700 ZPO den Einspruch binnen zwei Wochen vorsieht. Der Widerspruch erfordert keine Begründung; das Formular liegt dem Mahnbescheid bei. Im anschließenden streitigen Verfahren kann die Nichtigkeit eingewandt werden.
Für SEPA-Lastschriften sieht § 675x BGB eine Erstattung innerhalb von acht Wochen nach Belastung vor; ein Lastschriftmandat kann für die Zukunft widerrufen werden. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der Vertragslage ab. Wurde das Coaching über einen Ratenkredit einer Bank finanziert, ist der Kreditvertrag ein eigenes Rechtsverhältnis — ob Einwendungen aus dem Coaching-Vertrag dem Kredit entgegengehalten werden können, richtet sich nach § 359 BGB (verbundene Verträge) und ist im Einzelfall zu prüfen. Wurde über eine Plattform gebucht, ist regelmäßig die Plattform Vertragspartnerin (CopeCart).
Anbieter klagen offene Raten mitunter ein — dann entscheidet das Gericht über die Nichtigkeit. Die Rechtsprechung dazu ist umfangreich (Urteilsübersicht). Wichtig sind vollständige Unterlagen: Vertrag, Programmübersicht, Plattformzugang, Kommunikation, Zahlungshistorie.
Einstieg: Selbstcheck und kostenfreies Erstgespräch; bei Erfolgsaussicht außergerichtliche Vertretung zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag — mit Rechtsschutzversicherung in der Regel vom Versicherer getragen. Übersicht aller Beiträge: FernUSG-Ratgeber.
Stand: 16. September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: § 7 Abs. 1 FernUSG; §§ 212, 359, 404, 675x, 812 BGB; §§ 694, 700 ZPO; BGH III ZR 109/24 (12.06.2025).