Kurzfassung: Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ vorgelegt (Bearbeitungsstand 17.08.2026). Danach soll das Fernunterrichtsschutzgesetz aufgehoben werden — Inkrafttreten am 01.07.2027, vollständiges Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.06.2028. Geltendes Recht ändert der Entwurf nicht. Wer heute einen Coaching-Vertrag ohne ZFU-Zulassung hat, für den gilt weiter § 7 Abs. 1 FernUSG und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

1 · Was der Entwurf regelt

Der Entwurf streicht die materiellen Vorschriften des FernUSG einschließlich des Anzeige- und Zulassungsverfahrens bei der ZFU. An ihre Stelle soll das allgemeine Vertrags- und Verbraucherschutzrecht des BGB treten; die Begründung verweist ausdrücklich auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Haustürverträgen (§ 312d BGB, Art. 246a EGBGB) und nimmt in Kauf, dass besondere Rechte wie das Widerrufsrecht bei in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten wegfallen. Für die Übergangszeit sieht ein neuer § 27 ein bedarfsorientiertes Bescheinigungsverfahren vor: Für Lehrgänge, die vor dem 01.07.2027 zulassungspflichtig waren, tritt an die Stelle der Zulassung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, soweit andere Rechtsvorschriften einen Zulassungsnachweis verlangen; vor dem 01.07.2027 erteilte Zulassungen gelten bis zum Außerkrafttreten fort. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wird angepasst.

Die Begründung fasst das Motiv in einem Satz: „Das besondere Schutzregime des FernUSG von 1977 ist in der heutigen Zeit angesichts der enormen Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes im allgemeinen Zivilrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr notwendig.“

2 · Was der Entwurf nicht ist

Ein Referentenentwurf ist der Vorschlag eines Ministeriums am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Es folgen Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat (der Entwurf sieht ein zustimmungspflichtiges Gesetz vor). Inhalt und Zeitplan können sich ändern. Bis zu einem Inkrafttreten gilt: Ein Coaching, das Fernunterricht ist, braucht eine ZFU-Zulassung; ohne sie ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig (BGH, 12.06.2025 – III ZR 109/24), auch gegenüber Unternehmern. Die Abgrenzung — Live-Formate gegen aufgezeichnete Inhalte — bleibt die des BGH (III ZR 137/25, III ZR 142/25).

3 · Bestehende Verträge, laufende Verfahren, Rückforderungen

Der Entwurf enthält Übergangsvorschriften für Zulassungen und Bescheinigungen; eine ausdrückliche Regelung für bereits geschlossene Verträge enthält der veröffentlichte Text nicht. Nach unserer vorläufigen Einschätzung spricht viel dafür, dass ein Vertrag, der bei Abschluss nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig war, von einer späteren Aufhebung des Gesetzes nicht ohne Weiteres erfasst wird — eine verbindliche Aussage ist erst am beschlossenen Gesetzestext und im Einzelfall möglich. Wir aktualisieren diese Seite bei jedem Verfahrensschritt.

Praktisch folgt daraus: Laufende Rückforderungen und Verfahren werden nach geltendem Recht geführt. Wer mögliche Ansprüche hat, sollte die Verjährung im Blick behalten — sie richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände) und wird nach dem Entwurf nicht berührt.

4 · Wie es weitergeht

Wir beobachten das Verfahren und tragen Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss und parlamentarische Beratung hier nach. Für die Einordnung des eigenen Vertrags bleibt der Weg unverändert: Selbstprüfung in zwei Minuten, kostenfreies Erstgespräch, bei Erfolgsaussicht außergerichtliche Rückforderung zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag. Alle Entscheidungen mit Aktenzeichen: Urteilsübersicht FernUSG.

Stand: 16. September 2026. Dieser Beitrag gibt den Referentenentwurf und die geltende Rechtslage wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Quellen: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“, BMBFSFJ, Bearbeitungsstand 17.08.2026 (Artikel 1 §§ 27, 28; Artikel 3 Abs. 1; Begründung A, B); Übersichtsseite des Ministeriums (Stand 27.08.2026); BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); BGH III ZR 137/25 (05.02.2026); BGH III ZR 142/25 (07.05.2026); § 7 Abs. 1 FernUSG.