Hochpreisige Business-Coachings richten sich gezielt an Selbstständige und Gründer — und Anbieter halten Rückforderungen gern entgegen, das Fernunterrichtsschutzgesetz sei ein Verbraucherschutzgesetz. Das war lange umstritten. Seit dem 12.06.2025 ist es entschieden.
Mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer. Ein Coaching-Vertrag, der Fernunterricht ist und ohne ZFU-Zulassung geschlossen wurde, ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig — unabhängig davon, ob der Teilnehmer privat oder für sein Unternehmen gebucht hat. Gezahltes ist nach § 812 BGB zurückforderbar. Der Senat hat zugleich Grundsätze zum Wertersatz aufgestellt und die Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 und 12 FernUSG am 05.02.2026 (III ZR 74/25) bestätigt.
Wer ein Coaching „für den Einstieg in die Selbstständigkeit“ bucht, kann noch Verbraucher sein — und auch für Unternehmer kann der Schutz nach III ZR 109/24 greifen. Ältere Entscheidungen, die Existenzgründern oder Unternehmern den Schutz versagt hatten, dürften damit überholt sein; so hatte etwa das LG Augsburg (101 O 3035/24) das FernUSG auf eine Unternehmerin noch nicht angewandt. Bereits vor dem BGH hatten mehrere Gerichte für Unternehmer entschieden, darunter das OLG Celle (29.05.2024 – 13 U 8/24) und das LG Ulm (18.07.2024 – 5 O 81/24).
Der Schutz des FernUSG ist nicht dasselbe wie das Verbraucher-Widerrufsrecht. Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB steht nur Verbrauchern zu; wer als Unternehmer gebucht hat, kann sich darauf nicht berufen. Auch das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ist bei Verträgen mit Gesellschaften ohne besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zweifelhaft. Der Weg für Unternehmer führt deshalb in der Regel über die Nichtigkeit nach FernUSG — und die setzt voraus, dass das Programm tatsächlich Fernunterricht ist (Live oder Aufzeichnung?).
„Das Gesetz gilt nur für Verbraucher“ — der BGH hat das in III ZR 109/24 anders entschieden. „Sie haben das Programm genutzt, also Wertersatz“ — der BGH hat Grundsätze aufgestellt; ein Amtsgericht hat bei sehr hoher Nutzung vollen Wertersatz zugesprochen (AG Paderborn 57a C 183/24, nicht rechtskräftig), andere Gerichte lehnen ihn ab; Nutzungsquote und Vergleichsangebote gehören in die Einzelfallprüfung. „Es war Beratung, kein Unterricht“ — das ist die Abgrenzung, die tatsächlich zählt (BGH III ZR 80/25, III ZR 142/25; OLG Brandenburg 6 U 35/25).
Verjährung regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis (Details). Unterlagen sichern: Vertrag, Rechnung, Programmübersicht, Plattformzugang, Kommunikation. Einstieg: Selbstcheck und kostenfreies Erstgespräch; bei Erfolgsaussicht außergerichtliche Rückforderung zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag. Übersicht aller Beiträge: FernUSG-Ratgeber.
Stand: 16. September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); III ZR 74/25 (05.02.2026); III ZR 80/25 (15.01.2026); III ZR 142/25 (07.05.2026); OLG Celle 13 U 8/24 (29.05.2024, NJW-RR 2024, 1181); LG Ulm 5 O 81/24 (18.07.2024, GRUR-RS 2024, 52502); OLG Brandenburg 6 U 35/25 (19.05.2026); AG Paderborn 57a C 183/24 (05.09.2025); LG Augsburg 101 O 3035/24; §§ 7, 12 FernUSG; §§ 312g, 355, 627, 812 BGB.