Ob ein Online-Coaching-Vertrag nach dem FernUSG nichtig sein kann, hängt maßgeblich davon ab, ob der Anbieter eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) besitzt. Das können Sie in wenigen Minuten selbst prüfen — kostenlos und ohne Anmeldung.

Schritt 1 — Das offizielle ZFU-Register öffnen

Die ZFU führt ein öffentliches Verzeichnis aller zugelassenen Fernlehrgänge: zfu.de. Suchen Sie dort nach dem Namen des Anbieters (Firmenname aus dem Impressum, nicht nur der Markenname des Kurses) und nach dem Kursnamen.

Schritt 2 — Impressum und Vertragsunterlagen prüfen

Zugelassene Anbieter geben ihre ZFU-Zulassungsnummer üblicherweise an — im Impressum, in den AGB oder auf der Kursseite (Format: siebenstellige Nummer). Fehlt jede Angabe und findet sich der Anbieter auch nicht im Register, ist das ein starkes Indiz für eine fehlende Zulassung.

Schritt 3 — Richtig einordnen

Wichtig für die ehrliche Einordnung: Ein fehlender Registereintrag macht den Vertrag nicht automatisch nichtig. Die Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG setzt voraus, dass das Angebot überhaupt zulassungspflichtiger Fernunterricht ist: räumliche Trennung, überwiegend aufgezeichnete Inhalte und eine Lernerfolgskontrolle (BGH, 12.06.2025 – III ZR 109/24). Reines Live-Coaching mit echter Fragemöglichkeit fällt nach BGH III ZR 137/25 regelmäßig nicht darunter. Beides zusammen — kein Registereintrag + asynchrones Format — ist die Konstellation, in der eine Rückforderung realistisch wird.

Häufige Fragen

Mein Anbieter hat keine ZFU-Nummer — ist mein Vertrag automatisch nichtig?

Nein, nicht automatisch — siehe Schritt 3: Es kommt darauf an, ob Ihr Programm überhaupt Fernunterricht im Sinne des Gesetzes ist. Der fehlende Eintrag ist ein starkes Indiz, ersetzt aber nicht die Prüfung des Vertrags.

Mein Anbieter wirbt damit, dass er keine Zulassung braucht — stimmt das?

Das ist die Standardverteidigung und seit den BGH-Entscheidungen 2025/2026 nur noch teilweise haltbar. Es entscheidet nicht die Selbsteinschätzung des Anbieters, sondern der Vertragsinhalt.

Der Anbieter sitzt im Ausland — gilt das FernUSG trotzdem?

Der Auslandssitz allein schützt nicht: Richtet sich das Angebot an Teilnehmer in Deutschland, kann deutsches Recht anwendbar sein. Bei Auslandsanbietern stellt sich zusätzlich die Durchsetzbarkeitsfrage — ein Grund, früh und nicht spät prüfen zu lassen.

Und dann?

Wenn der Registereintrag fehlt und Ihr Programm überwiegend aus aufgezeichneten Inhalten bestand: Machen Sie den kostenlosen 2-Minuten-Check — er ordnet Ihren Fall ein und zeigt die nächsten Schritte. Ablauf und Kosten transparent auf der Seite Coaching-Rückabwicklung; Unterlagen: Vorbereitung.

Stand: August 2026. Diese Anleitung informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Wir benennen hier bewusst keine einzelnen Anbieter — maßgeblich sind der öffentliche Registerstand der ZFU und Ihr konkreter Vertrag.

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