Trading-Ausbildungen, Daytrading-Mentorings und „Börsen-Masterclasses“ gehören zu den teuersten Online-Programmen am Markt. Ihr typischer Aufbau — Videolektionen auf einer Lernplattform, Community-Gruppe, wöchentliche Live-Calls, Hausaufgaben oder Trading-Journale mit Feedback — ist genau die Struktur, die Gerichte seit 2023 regelmäßig als Fernunterricht einordnen. Fehlt dem Anbieter die Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig: Gezahltes kann nach § 812 BGB zurückgefordert werden, offene Raten sind nicht geschuldet.
Der Bundesgerichtshof verlangt für Fernunterricht drei Dinge: räumliche Trennung, Wissensvermittlung und eine Lernerfolgskontrolle — wobei für die Kontrolle bereits ein vertraglich vorgesehenes Fragerecht genügt (BGH III ZR 173/24, III ZR 73/25). Trading-Ausbildungen vermitteln naturgemäß Wissen (Chartanalyse, Risikomanagement, Strategien), tun das überwiegend über Aufzeichnungen und sehen fast immer Fragemöglichkeiten, Feedback zu Trades oder Aufgaben vor. Seit dem Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) gilt der Schutz ausdrücklich auch für Unternehmer — das Argument „Sie haben als Selbstständiger gebucht“ trägt nicht mehr.
Am 05.02.2026 (III ZR 137/25) hat der BGH synchron-live geführte Programme ausgenommen: Wer in Echtzeit ohne besonderen Aufwand Fragen stellen und Antworten erhalten kann, ist nicht „räumlich getrennt“ im Sinne des Gesetzes. Ein Programm, das im Kern aus täglichen Live-Trading-Sessions mit Rückfragemöglichkeit besteht, kann deshalb außerhalb des FernUSG liegen. Werden die Sessions aber aufgezeichnet und nachträglich bereitgestellt, oder bildet die Videobibliothek den Schwerpunkt, bleibt es bei Fernunterricht. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war — das OLG Stuttgart hat am 28.07.2026 (6 U 3/26) eine Stundenbilanz zwischen Live- und Videoanteilen zugrunde gelegt und die Beweislast für behauptetes Selbststudium beim Teilnehmer gesehen. Sichern Sie deshalb Programmübersicht, Modulliste und Zugangsdaten der Plattform.
„Es ist Coaching, kein Unterricht“ — entscheidend ist der Schwerpunkt des Geschuldeten, nicht die Bezeichnung (BGH III ZR 80/25, III ZR 142/25). „Sie haben alles genutzt, also Wertersatz“ — der BGH hat Grundsätze aufgestellt (III ZR 109/24); ein Amtsgericht hat bei sehr hoher Nutzung vollen Wertersatz zugesprochen (AG Paderborn 57a C 183/24, nicht rechtskräftig), andere Gerichte lehnen ihn ab. „Der Vertrag lief über eine Plattform“ — dann ist regelmäßig die Plattform Anspruchsgegnerin (siehe CopeCart-Entscheidungen). Alle Entscheidungen mit Aktenzeichen: Urteilsübersicht FernUSG.
Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis; bei Verträgen ab 2022 kann es bereits eng werden. Der Einstieg kostet nichts: Selbstprüfung in zwei Minuten und ein 15-minütiges Erstgespräch. Bei Erfolgsaussicht übernehmen wir die außergerichtliche Rückforderung zum Festpreis von 1.000 € (brutto) je Vertrag; mit Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel der Versicherer die Kosten. Unterlagen vorab: Checkliste · Upload: eastkap.de/upload.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; er nennt keine konkreten Anbieter. Fundstellen: BGH III ZR 109/24 (12.06.2025); BGH III ZR 173/24 (02.10.2025); BGH III ZR 80/25 (15.01.2026); BGH III ZR 137/25 (05.02.2026); BGH III ZR 73/25 (12.02.2026); BGH III ZR 142/25 (07.05.2026); OLG Stuttgart 6 U 3/26 (28.07.2026); AG Paderborn 57a C 183/24 (05.09.2025); §§ 7, 12 FernUSG; § 812 BGB.