Eine Teilnehmerin hatte an ihrem Wohnsitzgericht geklagt. Das Gericht verwies den Rechtsstreit an das Gericht am Sitz des Anbieters. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestimmte im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Wohnsitzgericht der Teilnehmerin als zuständig.
Der Senat behandelt sämtliche Tatsachen, die den Vertrag als Fernunterrichtsvertrag qualifizieren, als doppelrelevant: Im Zulässigkeitsstadium sind sie als gegeben zu unterstellen. Für den Gerichtsstand des § 26 Abs. 1 FernUSG genügt daher schlüssiger Vortrag; der Streit über die Anwendbarkeit des Gesetzes gehört in die Begründetheit. § 26 Abs. 1 FernUSG erfasst ausdrücklich auch Streitigkeiten über das Bestehen eines Fernunterrichtsvertrags.
Eine Verweisung bindet ausnahmsweise nicht, wenn sie willkürlich ist. Das bloße Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt dafür nicht – wohl aber, wenn ein Gericht die gefestigte Linie völlig ignoriert, obwohl sie ausdrücklich zitiert und vorgelegt wurde.
Der Senat stellt außerdem klar, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine anderslautende Oberlandesgerichtsentscheidung (BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – III ZR 2/24) keine inhaltliche Bestätigung jener Linie darstellt.
Die Entscheidung ist prozessual, aber praktisch bedeutsam: Sie erlaubt es Teilnehmern, am eigenen Wohnsitz zu klagen, statt an den Sitz des Anbieters verwiesen zu werden. Der Beschluss weist darauf hin, dass sich ein Amtsgericht selbst als Sammelgerichtsstand einer Vielzahl von FernUSG-Verfahren beschreibt.
Für Sie heißt das: Eine Klage muss nicht dort geführt werden, wo der Anbieter sitzt. Das senkt Aufwand und Reisekosten erheblich – und es ist einer der Gründe, warum sich eine gerichtliche Durchsetzung auch bei mittleren Beträgen rechnen kann.
Weitere Entscheidungen: OLG Stuttgart 6 U 3/26 · OLG Brandenburg 6 U 35/25 · III ZR 142/25
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Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.