Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart, 6. Zivilsenat
Datum
28. Juli 2026
Aktenzeichen
6 U 3/26
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0728.6U3.26.00
Entscheidungsart
Urteil, rechtskräftig
Schlagworte
Stundenbilanz, Präsenzanteile, Beweislast
Normen
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1
Ausgang
Vollstreckungsbescheid über 11.900 € Restvergütung bestätigt; Widerklage des Teilnehmers abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Vorinstanzen
LG Ravensburg – 4 O 148/25
Fundstellen
GRUR-RS 2026, 17794 · Volltext: landesrecht-bw.de
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Worum es ging

Ein Anbieter hatte einen Vollstreckungsbescheid über 11.900 € Restvergütung erwirkt. Der Teilnehmer wehrte sich und verlangte widerklagend Rückzahlung. Das Landgericht Ravensburg entschied zugunsten des Anbieters; die Berufung des Teilnehmers blieb erfolglos.

Die Revision wurde nicht zugelassen; bei einem Streitwert von rund 13.000 € liegt der Fall unter der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Was entschieden wurde

Der Senat rechnet die Anteile des Programms gegeneinander auf: rund 30 Stunden und 50 Minuten asynchrone Lernvideos in acht Modulen gegenüber etwa 53 Stunden ohne räumliche Trennung – 26 Stunden synchrone Webinare, 25,5 Stunden Präsenzveranstaltungen und 1,5 Stunden Beratungsgutscheine. Damit überwog die räumliche Trennung nicht; das FernUSG war nicht anwendbar und der Vertrag nicht nichtig.

Zwei weitere Punkte wiegen für Teilnehmer schwer. Die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Selbststudiumsanteile liegt beim Teilnehmer. Und ein Kompendium aus Formularen, Normen und Richtlinien ohne Erläuterungstexte ist keine Wissensvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG.

Bemerkenswert ist außerdem, dass der Senat seine eigene frühere Rechtsprechung (Urteil vom 04.02.2025 – 6 U 46/24) ausdrücklich aufgibt und der Linie des Bundesgerichtshofs folgt.

Einordnung

Die Entscheidung zeigt, wie die BGH-Vorgaben in der Instanz umgesetzt werden – nämlich über eine konkrete Stundenbilanz. Auffällig ist, dass das Urteil rein nach Zeitanteilen rechnet; die Gewichtung nach Bedeutung (III ZR 142/25) und die Behandlung von Aufzeichnungen als asynchroner Anteil (III ZR 137/25 Rn. 37) werden nicht erörtert. Hybride Programme mit Präsenzterminen sind nach dieser Rechnung für eine Rückforderung besonders schwierig, weil Präsenzstunden voll gegen die räumliche Trennung zählen.

Was das für Betroffene bedeutet

Wenn Ihr Programm Präsenzveranstaltungen oder viele Live-Webinare enthielt, ist eine Rückforderung deutlich schwerer. Umso wichtiger sind belastbare Unterlagen zum tatsächlichen Umfang der Videoinhalte und zur Frage, ob Live-Termine aufgezeichnet und später bereitgestellt wurden.

Weitere Entscheidungen: III ZR 310/08 · BayObLG 102 AR 102/26 e · OLG Brandenburg 6 U 35/25

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Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.