Gericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat
Datum
19. Mai 2026
Aktenzeichen
6 U 35/25
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0519.6U35.25.00
Entscheidungsart
Urteil
Schlagworte
Lernerfolgskontrolle, Fragerecht, Beratung statt Wissensvermittlung
Normen
FernUSG § 1 Abs. 1 · BGB § 138
Ausgang
Berufung des Anbieters erfolgreich; Klage abgewiesen
Vorinstanzen
LG Cottbus
Fundstellen
BeckRS 2026, 14878 · Volltext: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de
Volltext
Entscheidung im Volltext

Worum es ging

Eine Teilnehmerin – selbst als Coachin tätig, mit Sitz im Ausland – hatte zwei Verträge über zusammen rund 31.800 € geschlossen und verlangte das Geld zurück. Das Landgericht Cottbus gab ihr recht. Auf die Berufung des Anbieters wies das Oberlandesgericht die Klage vollständig ab.

Was entschieden wurde

Der Senat verneint die Lernerfolgskontrolle trotz eingeräumten Fragerechts. Entscheidend sei nicht, dass Fragen gestellt werden dürfen, sondern ob die Fragen der Kontrolle des Erlernten dienen. Ein Fragerecht, das darauf gerichtet ist, einen Ratschlag oder eine Empfehlung zu ergründen und zu erörtern, genügt nicht; Live-Calls und Messenger-Support zum Austauschen und Betreuen reichten nicht aus.

Für den Schwerpunkt des Vertrags stellte der Senat maßgeblich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters ab: Formulierungen, wonach Stellungnahmen und Empfehlungen lediglich persönliche Entscheidungen vorbereiten, Coaching ein freier und selbstverantwortlicher Prozess sei und kein Erfolg versprochen werde, trugen die Einordnung als Beratung statt Wissensvermittlung.

Zu § 138 BGB hielt der Senat den Preisvergleich mit Bachelor- und Master-Fernstudiengängen für untauglich; Maßstab ist der Preis vergleichbarer Coaching-Angebote.

Einordnung

Die Entscheidung markiert die Grenze der weiten Auslegung aus III ZR 173/24. Sie zeigt zugleich, wie wichtig der genaue Wortlaut der Vertragsunterlagen ist – und dass gut formulierte Anbieter-AGB die Einordnung in Richtung Beratung verschieben können.

Was das für Betroffene bedeutet

Prüfen Sie, worauf sich das Fragerecht in Ihrem Vertrag bezieht: auf die vermittelten Inhalte oder auf individuelle Empfehlungen zu Ihrem Vorhaben. Und sichern Sie die AGB des Anbieters – sie entscheiden häufiger über den Ausgang als die Werbung.

Weitere Entscheidungen: BayObLG 102 AR 102/26 e · III ZR 142/25 · III ZR 73/25

Alle Entscheidungen im Überblick: Urteilsübersicht FernUSG · FernUSG-Ratgeber · Rechtsprechungs-Radar · Selbstcheck in zwei Minuten

Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.