Gericht
Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
Datum
7. Mai 2026
Aktenzeichen
III ZR 142/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:070526UIIIZR142.25.0
Entscheidungsart
Urteil, ohne amtlichen Leitsatz
Schlagworte
Mentoring, Gewichtung der Vertragsbestandteile
Normen
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Ausgang
Revision der Anbieterin erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen
Vorinstanzen
OLG Dresden, 25.06.2025 – 12 U 1710/24 · LG Chemnitz, 13.12.2024 – 1 O 236/24
Fundstellen
GRUR-RS 2026, 9121
Volltext
Entscheidung im Volltext

Worum es ging

Eine Teilnehmerin hatte im November 2022 fernmündlich ein „Business Class Mentoring" gebucht, das von November 2022 bis Juli 2023 lief, und dafür 16.000 € gezahlt. Das Programm versprach fünf „Meilensteine" von der Geschäftsidee bis zum Unternehmerinnen-Mindset; dazu gab es ein Workbook, Calls und ein Live-Event in Baden-Baden. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor.

Das Berufungsgericht hielt den Vertrag für nichtig. Auf die Revision der Anbieterin hob der Senat dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück – allein wegen der Beurteilung der räumlichen Trennung.

Was entschieden wurde

Die Entscheidung schärft den Maßstab für gemischte Programme. Maßgeblich ist nicht allein, wie viele Minuten auf synchrone und asynchrone Formate entfallen, sondern welche Bedeutung die einzelnen Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg haben.

Das Berufungsgericht hatte eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG für nicht angezeigt gehalten. Nach der wenige Monate zuvor ergangenen Entscheidung III ZR 137/25 war das nicht mehr haltbar.

Ein amtlicher Leitsatz wurde nicht veröffentlicht.

Einordnung

III ZR 142/25 ist die jüngste veröffentlichte BGH-Entscheidung zum FernUSG. Sie zeigt, dass die teleologische Reduktion aus III ZR 137/25 auch laufende Verfahren erfasst, in denen die Instanzgerichte noch nach der alten Linie entschieden hatten.

Was das für Betroffene bedeutet

Wenn Ihr Programm sowohl Live-Termine als auch Videos und Workbooks enthielt, kommt es auf die Gewichtung an – und die lässt sich nur am konkreten Vertrag beurteilen. Hintergrund: Live-Coaching oder Aufzeichnung.

Weitere Entscheidungen: OLG Brandenburg 6 U 35/25 · III ZR 73/25 · III ZR 74/25

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Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.