„Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen."
Ein Teilnehmer hatte im März 2023 ein sechzehnwöchiges Online-Coaching zum Preis von 2.975 € brutto gebucht: Zugang zu einem Videokurs mit über 15 Stunden Material, Reports, ein Nachrichtenkanal und wöchentliche Videokonferenzen, in denen Fragen beantwortet wurden. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor.
Amtsgericht und Landgericht wiesen die Rückzahlungsklage ab. Die Revision des Teilnehmers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Senat weist die Argumentation zurück, das Zulassungserfordernis des § 12 FernUSG und die Nichtigkeitsfolge des § 7 Abs. 1 FernUSG seien verfassungswidrig. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG fehlt ihm die erforderliche Überzeugung – im Gegenteil sprechen aus seiner Sicht gute Gründe dafür, dass beide Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Der Einwand der Verfassungswidrigkeit war eine der letzten grundsätzlichen Verteidigungslinien der Anbieterseite. Mit dieser Entscheidung ist sie höchstrichterlich beantwortet. Die Auseinandersetzung verlagert sich damit vollständig auf die Tatsachenebene – also auf die Frage, wie das konkrete Programm aufgebaut war.
Wenn ein Anbieter vorträgt, das FernUSG sei überholt oder verfassungswidrig, ist dieses Urteil die Antwort. Der geplanten Aufhebung des Gesetzes steht es nicht entgegen – bis zu einem Inkrafttreten gilt das Gesetz unverändert.
Weitere Entscheidungen: III ZR 73/25 · III ZR 137/25 · III ZR 80/25
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Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.