„Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt."
Gestritten wurde über zwei Online-Coaching-Verträge. Ein selbstständiger Investment-Makler mit eigenem Vertriebsteam hatte im November 2022 eine dreimonatige „Vertriebsgenie Ausbildung" zum Preis von 4.760 € brutto gebucht; ein zweiter Vertrag kam hinzu. Das Schulungsprogramm umfasste Videos von rund einer Stunde und zwanzig Minuten, gegliedert in ein Einführungsmodul, sieben Module und ein Endmodul mit insgesamt 51 „Lessons", dazu wöchentliche Einzel-Calls und Support.
Die Vorinstanzen hielten beide Verträge nach § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Der amtliche Leitsatz stellt klar, dass es keine abstrakte Antwort gibt: Ob ein Coaching- oder Mentoring-Angebot unter das FernUSG fällt, ist am konkret angebotenen Leistungsspektrum zu beurteilen.
Als Unterscheidungskriterium nennt der Senat den Schwerpunkt – liegt er auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf individueller, persönlicher Beratung und Begleitung? Programme, die in Module und „Lessons" gegliedert sind und mit Begriffen wie Ausbildung oder Akademie arbeiten, sprechen für Wissensvermittlung.
Die Entscheidung beendet den Streit, ob sich pauschal sagen lässt, Coaching sei oder sei nicht Fernunterricht. Sie ist der Grund, warum eine seriöse Einschätzung immer den konkreten Vertrag voraussetzt. III ZR 142/25 ergänzt, dass die Vertragsbestandteile nach ihrer Bedeutung zu gewichten sind.
Für Sie bedeutet das: Weder die Werbung des Anbieters noch die Bezeichnung des Programms entscheidet. Maßgeblich sind Leistungsbeschreibung, Modulstruktur und das Verhältnis von Lehrinhalten zu individueller Begleitung. Dieselbe Frage prüft auch unser Selbstcheck.
Weitere Entscheidungen: III ZR 137/25 · III ZR 173/24 · III ZR 109/24
Alle Entscheidungen im Überblick: Urteilsübersicht FernUSG · FernUSG-Ratgeber · Rechtsprechungs-Radar · Selbstcheck in zwei Minuten
Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.