Ein Anbieter verlangte widerklagend die vereinbarte Vergütung von 7.140 € brutto aus einem Vertrag über einen „E-Commerce Master Club". Eine Zulassung nach § 12 FernUSG hatte er nicht. Der Teilnehmer hielt den Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG für unwirksam.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Zahlungswiderklage ab. Die Revision des Anbieters blieb ohne Erfolg.
Die Leistungen – Einführung in das Coaching, Einstieg in den E-Commerce, rechtliche Grundlagen, Nischen- und Produktsuche, Einrichtung eines Shops, Aufsetzen von Kampagnen – erfüllten die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Vermittelt wurden sie über bereitgestellte Videos und wöchentliche Coaching-Calls.
Für die Lernerfolgskontrolle genügt nach dieser Entscheidung ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht. Es kommt nicht darauf an, ob der Anbieter tatsächlich geprüft hat.
Ein amtlicher Leitsatz wurde nicht veröffentlicht; die Entscheidung sollte deshalb nicht als Leitsatzentscheidung zitiert werden.
Die Entscheidung setzt die weite Auslegung aus III ZR 310/08 für Coaching-Verträge fort. Ihre Grenze zeigt das OLG Brandenburg (19.05.2026 – 6 U 35/25): Ein Fragerecht, das nur dazu dient, einen Ratschlag zu erörtern, und keinen Bezug zum Erlernten hat, reicht nicht.
Für die Prüfung des eigenen Vertrags heißt das: Es lohnt sich, im Vertragstext und in der Leistungsbeschreibung nach jeder Formulierung zu suchen, die ein Recht auf Rückfragen zu den Inhalten einräumt – Q&A-Runden, Support-Kanäle, Sprechstunden. Entscheidend ist der Wortlaut und sein Bezug zu den vermittelten Inhalten.
Weitere Entscheidungen: III ZR 80/25 · III ZR 109/24 · III ZR 310/08
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Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.