Gericht
Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
Datum
12. Juni 2025
Aktenzeichen
III ZR 109/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:120625UIIIZR109.24.0
Entscheidungsart
Urteil, Leitsatzentscheidung
Schlagworte
Fernunterrichtsvertrag, Online-Coaching, Unternehmer
Normen
FernUSG § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 · BGB §§ 13, 14, 812, 818 Abs. 2
Ausgang
Revision der Anbieterin zurückgewiesen; Rückzahlungsanspruch des Teilnehmers bestätigt
Vorinstanzen
OLG Stuttgart, 29.08.2024 – 13 U 176/23 · LG Heilbronn, 19.12.2023 – 3 O 108/23
Fundstellen
NJW 2025, 2613 · WM 2025, 2126 · VuR 2025, 424 · MMR 2025, 725 · Besprechung: NJW 2025, 2586 (Riedel)
Volltext
Entscheidung im Volltext
Amtlicher Leitsatz

„a) Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – ist bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen. b) Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar."

Worum es ging

Ein Teilnehmer hatte im April 2021 einen Vertrag über ein neunmonatiges Business-Mentoring-Programm zum Preis von 47.600 € brutto geschlossen. Der Vertrag ersetzte ein zuvor gebuchtes, noch nicht begonnenes Coaching-Programm für 23.800 €, das im Mentoring als Programmteil enthalten war. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht sprachen dem Teilnehmer die Rückzahlung von 23.800 € nach § 812 BGB zu, weil der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei. Die Revision der Anbieterin blieb erfolglos.

Was entschieden wurde

Der Senat bestätigt zwei Punkte im amtlichen Leitsatz. Erstens liegt die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erforderliche überwiegende räumliche Trennung bei Online-Unterricht jedenfalls dann vor, wenn asynchrone Anteile überwiegen – also Anteile, bei denen Darbietung und Abruf zeitlich auseinanderfallen.

Zweitens – und das ist für die Praxis der wichtigere Satz – gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer. Der Einwand, der Teilnehmer habe geschäftlich gebucht, trägt seither nicht mehr.

Die Entscheidung ist zugleich die einzige der Linie, die sich zur Rückabwicklung äußert, einschließlich der Grundsätze zum Wertersatz.

Einordnung

III ZR 109/24 ist die Grundsatzentscheidung, an der sich alle späteren Urteile ausrichten. Sie wurde in der Folge präzisiert: III ZR 80/25 verlangt eine Einzelfallbetrachtung nach dem Schwerpunkt, III ZR 137/25 nimmt synchron-bidirektionale Formate aus dem Anwendungsbereich heraus, III ZR 142/25 gewichtet die Vertragsbestandteile nach ihrer Bedeutung.

Was das für Betroffene bedeutet

Wer ein Coaching als Selbstständiger, Gründer oder über seine Gesellschaft gebucht hat, kann sich seit dieser Entscheidung auf das FernUSG berufen. Das ist der praktisch wichtigste Punkt, weil hochpreisige Programme gezielt an Unternehmer verkauft werden.

Ausführlich dazu: FernUSG für Unternehmer und Selbstständige.

Weitere Entscheidungen: III ZR 173/24 · III ZR 310/08 · OLG Stuttgart 6 U 3/26

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Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.