„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen."
Eine Teilnehmerin hatte im Dezember 2022 einen Vertrag über ein Online-Trainingsprogramm zum Preis von 8.092 € brutto geschlossen. Der Vertrag umfasste den Zugang zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video-Calls mit einem Coach sowie die Teilnahme an regelmäßigen Live-Calls. Eine Zulassung für Fernlehrgänge nach § 12 FernUSG hatte die Anbieterin nicht. Die Teilnehmerin verlangte die Vergütung zurück und die Feststellung, dass der Vertrag nichtig ist.
In beiden Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte angenommen, eine räumliche Trennung liege nur vor, wenn der Unterricht zu mindestens 50 Prozent asynchron stattfinde. Auf die Revision der Teilnehmerin hat der III. Zivilsenat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Senat legt § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG teleologisch reduziert aus: Räumlich getrennt sind Lehrender und Lernender nur, soweit die Wissensvermittlung über physische Distanz und dabei nicht in bidirektionaler, synchroner Kommunikation erfolgt – also nicht in einer Situation, in der der Lernende wie in einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Anstrengung Kontakt aufnehmen kann.
Zwei Klarstellungen prägen die Praxis. Erstens: Aufzeichnungen synchroner Unterrichtsteile, die den Teilnehmern nach der Vereinbarung anschließend zum Abruf bereitstehen, sind als asynchroner Unterricht zu behandeln (Rn. 37). Ein Programm wird also nicht dadurch synchron, dass seine Inhalte einmal live stattfanden. Zweitens zur Beweislast: Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG ist, wer sich auf die Anwendbarkeit des Gesetzes beruft – in der Rückforderung also regelmäßig der Teilnehmer (Rn. 38 ff.).
Eine starre Quote – etwa „mindestens 50 Prozent asynchron" – gibt der Senat nicht vor. Maßgeblich sind die Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg und die Dauer der vertraglich vorgesehenen Lerneinheiten.
Der Leitsatz verengt den Anwendungsbereich des FernUSG – der Ausgang des Verfahrens fiel dennoch zugunsten der Teilnehmerin aus. Das ist kein Widerspruch: Die Revision hatte Erfolg, weil das Berufungsgericht mit der starren Quote den falschen Maßstab angelegt hatte und weil Videoinhalte und bereitgestellte Aufzeichnungen als asynchroner Anteil zählen. Wie eine solche Gewichtung in der Instanz ausfallen kann, zeigt das rechtskräftige Urteil des OLG Stuttgart vom 28.07.2026 (6 U 3/26).
Bestand ein Programm im Wesentlichen aus Live-Calls mit echter Fragemöglichkeit, fällt es nach dieser Entscheidung in der Regel nicht unter das FernUSG. Waren Videos, Workbooks oder nachträglich bereitgestellte Aufzeichnungen prägend, kann es weiterhin Fernunterricht sein – auch wenn der Anbieter mit „live" geworben hat.
Praktisch wichtig ist die Beweislast: Wer sich auf das FernUSG beruft, muss die räumliche Trennung darlegen und beweisen. Vertragstext, Leistungsbeschreibung, Modulübersicht, Zugangsdaten zur Lernplattform und die Kommunikation mit dem Anbieter sind deshalb die entscheidenden Unterlagen – und sie sollten früh gesichert werden. Hintergrund: Live oder Aufzeichnung – woran Gerichte das festmachen.
Weitere Entscheidungen: III ZR 74/25 · III ZR 80/25 · III ZR 173/24
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Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.