„Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags."
Eine Teilnehmerin verlangte die Rückzahlung der Vergütung für ein „Business Class Mentoring". Sie hatte im Dezember 2022 einen Vertrag über sieben Monate zum Preis von 16.000 € geschlossen und erhielt Zugang zu einer Plattform mit Erklärvideos und Workbooks, dazu wöchentliche Live-Calls mit der Anbieterin oder deren Expertinnen und ein Wochenend-Event. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor.
Das Oberlandesgericht hielt den Vertrag für wirksam. Die Revision der Teilnehmerin führte – durch Versäumnisurteil, inhaltlich aber auf Grundlage des gesamten Streitstands – zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Senat befasst sich mit der Verteilung der Darlegungslast. Kann der Teilnehmer den genauen Inhalt des Programms nicht darlegen, weil er ihn nicht kennt, trifft den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast: Er muss vortragen, was Gegenstand seines Angebots war.
Zugleich bestätigt die Entscheidung die Linie zum Fragerecht als Form der Lernerfolgskontrolle.
Ein Hinweis zur Zitierweise: Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil. Der amtliche Leitsatz lautet lediglich „Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags."
Die sekundäre Darlegungslast ist das Gegengewicht zu III ZR 137/25, wo der Senat die Beweislast für die räumliche Trennung demjenigen zuweist, der sich auf das FernUSG beruft. Wer die Programmstruktur nicht kennt, ist also nicht automatisch beweisfällig – der Anbieter muss sein eigenes Angebot beschreiben.
Wenn Sie nach Kündigung des Zugangs nicht mehr an Modulübersichten und Inhalte kommen, ist das kein Grund aufzugeben. Sichern Sie, was Sie haben – Vertrag, Rechnungen, Screenshots, Bestätigungsmails –, und dokumentieren Sie, worauf Sie keinen Zugriff mehr haben.
Weitere Entscheidungen: III ZR 142/25 · III ZR 74/25 · III ZR 137/25
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Stand: 20. September 2026. Diese Seite gibt den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nach dem Volltext wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Einordnung: Rechtsanwalt Daniel Wagner.